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Häufige Fragen zum Programm KULTUR (2007-2013)
Was fördert das Programm KULTUR (2007-2013)?
Das Programm fördert europaweit tätige Organisationen, die im Bereich Kultur tätig sind. Gefördert werden ausschließlich transnationale Projekte von Organisationen, d.h. keine nationalen und binationalen Aktivitäten und Projekte von Einzelpersonen. Das Programm gliedert sich in verschiedene Förderbereiche. In Förderbereich 1 werden verschiedene Typen von Kooperationsprojekten gefördert, an denen mehrere Kulturorganisationen aus verschiedenen Ländern teilnehmen. Europaweit tätige Organisationen können in Förderbereich 2 Betriebskostenzuschüsse beantragen. Analysen und Studien zu vorgegebenen Themen werden in Förderbereich 3 gefördert.
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Welche Länder sind teilnahmebereichtigt?
Antragberechtigt sind nur Organisationen mit offiziellem Sitz in einem Land, das am Programm KULTUR (2007-2013) teilnimmt. Eine Liste dieser Länder finden Sie hier.
Wer kann einen Antrag stellen?
Antragsberechtigt sind juristische Personen, deren Hauptaktivitäten im kulturellen Bereich sind und die ihren offiziellen Sitz in einem der teilnahmberechtigten Länder haben. Je nach Förderbereich müssen die Antragsteller unterschiedliche Schwerpunkte erfüllen, die u.a. im Rahmen eines ausführlichen Tätigkeitsberichts nachgewiesen werden (z.B. sind in Förderbereich 1.2.2 "Übersetzungen" muss Verlagstätigkeit nachgewiesen werden). Einzelpersonen und Organisationen in der Gründungsphase sind nicht antragsberechtigt.
Welche Aufgaben hat der Cultural Contact Point Germany?
Der CCP Germany ist die nationale Kontaktstelle für das europäische Förderprogramm KULTUR (2007-2013). Die Hauptaufgabe besteht in der Information über Fördermöglichkeiten für Kulturprojekte auf europäischer Ebene, insbesondere im Rahmen des Programms KULTUR (2007-2013).
Der CCP vergibt selbst keine Fördermittel und ist auch nicht an der Auswahl der geförderten Projekte bzw. Organisationen beteiligt.
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In allen am Programm KULTUR (2007-2013) teilnehmenden Ländern gibt es Cultural Contact Points, die eng zusammen arbeiten.
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Welche Aufgaben haben die Generaldirektion Bildung und Kultur und die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur?
Die Generaldirektion Bildung und Kultur (GD Bildung und Kultur) mit Sitz in Brüssel ist eine "Abteilung" der Europäischen Kommission. Kernstück der GD Bildung und Kultur sind zwei Referate, die bei der Kulturförderung in Europa eng zusammenarbeiten.
Das Referat "Kulturpolitik und interkultureller" Dialog entwickelt neue Konzepte für die kulturelle Beteiligung, um den Stellenwert der Kultur in der EU zu vergrößern. In diesem Rahmen ist das Referat mit der Umsetzung der europäischen Kulturagenda beauftragt, die vom Rat im November 2007 genehmigt wurde.
Hauptaufgabe des zweiten Referats "Programm und Maßnahmen Kultur" ist die Umsetzung des Programms KULTUR (2007-2013) in Zusammenarbeit mit der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA). Die GD Bildung und Kultur erfüllt im Rahmen von KULTUR (2007-2013) die strategischen Aufgaben wie die Programmbewertung, Mitteilung der Ergebnisse, Festlegung der Prioritäten (z.B. Auswahl der Drittländer für Förderbereich 1.3), Vorsitz in Programmausschüssen und wickelt bestimmte Aktionsbereiche selbst ab (z.B. Förderbereich 3 Studien und Analysen).
Die EACEA ist der GD Bildung und Kultur unterstellt und übernimmt seit Januar 2006 die meisten Verwaltungstätigen im Rahmen verschiedener Förderprogramme, u.a. KULTUR (2007-2013). Ihre Aufgaben bestehen u.a. in der Kommunikation mit den Projektleitern, der Projektüberwachung (Zwischenberichte, Abschlussberichte sowie Besuche von Projekten vor Ort), Verbreitung und Nutzung von Projektergebnissen. Die EACEA ist zudem für die Eingangsprüfung der Projektanträge zuständig (vollständige und formal korrekte Unterlagen) und ist auch an der inhaltlichen Beurteilung der Projektvorschläge beteiligt.
Wie funktioniert das Auswahlverfahren und wie lange dauert es?
Jeder einzelne Antrag wird zunächst von der EACEA auf die Einhaltung sämtlicher Formalitäten überprüft (fristgerechte und vollständige Unterlagen). Darüber hinaus prüft die EACEA die Einhaltung allgemeiner Förderfähigkeits- , Ausschluss- und Auswahlkriterien (Herkunft und Rechtsstatus der Antragsteller, Projektlaufzeit, ausgeglichenes Budget etc.). Ein Bewertungsausschuss, bestehend aus Vertretern der EACEA, der GD Bildung und Kultur sowie Sachverständigen aus förderfähigen Ländern, beurteilt die einzelnen Anträge anhand der geltenden Vergabekriterien (z.B. Europäischer Mehrwert, Qualität der Partnerschaft, Qualität der geplanten Aktivitäten, Nachhaltigkeit). Der Bewertungsausschuss leitet eine Vorschlagliste an den Programmausschuss (bestehend aus Vertretern der förderfähigen Länder) für eine Stellungnahme weiter. Danach geht die Liste an das Europäische Parlament für die Ausübung seines Überwachungsrechts. Zwischen Einreichfrist und Veröffentlichung der Ergebnissen liegen offiziell 6 Monate.
Informationen zu den Vergabekriterien in den einzelnen Förderbereichen finden Sie im Programmleitfaden. Ausführliche Informationen zum Auswahlverfahren finden Sie hier.
Häufige Fragen zu einzelnen Förderbereichen
Kooperationsprojekte
Was ist ein Koordinator, ein Mitorganisator, ein assoziierter Partner und ein Partner im Drittland?
Kulturakteure können die folgenden Rollen bei der Durchführung von Kooperationsprojekten übernehmen:
Koordinator: Ein Kulturakteur aus einem förderfähigen Land, der eine Koordinatorrolle bei der Durchführung des Projekts übernimmt. Diese Rolle umfasst die Gesamtverantwortung für die für die Durchführung der Maßnahme gemäß der Finanzhilfevereinbarung sowie eine konkrete und umfassende Beteiligung an der Konzeption, Durchführung und Finanzierung des Projekts. Der Koordinator fungiert als Antragsteller und unterzeichnet die Finanzhilfevereinbarung. Er ist somit die Schnittstelle zwischen allen Projektpartnern und der EU.
Mitorganisator: Ein Kulturakteure aus einem am Programm beteiligten Land, der an der Konzeption, Durchführung und Finanzierung des Projekts beteiligt ist. Je nach Förderbereich sind neben dem Koordinator mind. zwei oder fünf Mitorganisatoren notwendig. Im Antragsformular müssen genaue Angaben zur Beteiligung der einzelnen Mitorganisatoren gemacht werden.
Darüber hinaus muss jeder Mitorganisator bei Antragstellung ein Mandat untezeichnen, in dem der Unterzeichner den Koordinator bevollmächtigt, bei der Durchführung des Projekts in seinem Namen und auf seine Rechnung zu handeln. Er verpflichtet sich zudem zur Zahlung des finanziellen Beitrags, den er im Antrag angibt.
Die reine Bereitstellung von Dienstleistungen und Waren im Zusammenhang mit dem Projekt entspricht nicht der Definition eines Mitorganisators.
Assoziierter Partner: Ein Kulturakteure aus einem förderfähigen Land oder einem Drittland, der sich an der Durchführung der vorgeschlagenen Aktivitäten eines Projekts beteiligt, aber nicht in dem Ausmaß der Beteiligung eines Mitorganisators. Assoziierte Partner sind nicht verpflichtet, sich an der Projektfinanzierung zu beteiligen. Die Kosten der assoziierten Partner sind nicht förderfähig, es sei denn, sie werden direkt durch den Koordinator und/oder die Mitorganisatoren bezahlt oder erstattet.
Partner im Drittland (Aktionsbereich 1.3.5): Als Partner im ausgewählten Drittland muss ein Kulturakteur einen offiziellen Sitz im ausgewählten Drittland haben, sich an der Konzeption und Durchführung - nicht jedoch an der Finanzierung - des Projekts beteiligen und ein Kooperationsabkommen unterzeichnen. Die Kosten des Partners im Drittland sind nicht förderfähig, es sei denn, sie werden direkt durch den Koordinator und/oder die Mitorganisatoren erstattet oder bezahlt.
Wie viel Förderung kann das Projekt erhalten?
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses.
In Förderbereich 1.2.1 Kleinere Kooperationsmaßnahmen und 1.3.5 Kooperationsprojekte mit ausgewählten Drittländern liegt der Zuschuss zwischen 50.000 Euro und 200.000 Euro pro Projekt. Der Förderanteil kann max. 50% der gesamten förderfähigen Kosten betragen. Förderfähige Projekte müssen demzufolgen ein Budget von mind. 100.000 Euro aufweisen. Nach oben hin ist das Projektbudget nicht begrenzt; jedoch kann die EU-Förderung nicht höher als 200.000 Euro sein.
In Förderbereich 1.1 Große Kooperationsprojekte beträgt der Zuschuss maximal 50% der zuwendungsfähigen Gesamtkosten des Projekts, mindestens 200.000 Euro, maximal 500.000 Euro pro Jahr. Das Projektbudget muss also pro Jahr mindestens 400.000 Euro betragen.
Die Berechnung der Finanzhilfe in Förderbereich 1.2.2 Literarische Übersetzungen richtet sich nach der literarischen Gattung des zu übersetzenden Werks und beträgt zwischen 2.000 Euro und 60.000 Euro.
Prosa: Auf Basis eines ausgearbeiteten Pauschalsatzes (pro Seite und Sprache)
Lyrik: Auf Basis eines detallierten Budgets. In diesem Fall kann der Zuschuss nur die Übersetzungskosten abdecken, sofern diese Kosten nicht mehr als 50% der gesamten Kosten für die Übersetzung und Veröffentlichtung des Buches/der Bücher betragen.
Europäische Kulturfestivals (Aktionsbereich 1.3.6) können max. 100.000 Euro Förderung erhalten; der EU-Zuschuss beträgt max. 60% der förderfähigen Projektkosten.
Betriebskostenzuschüsse
Können Organisationen Betriebskostenzuschüsse beantragen, die eine Netzwerkgründung oder eine Rolle als Europäische Kulturbotschafter planen?
Nein. Die Organisationen müssen bereits europaweit tätig sein und seit mehreren Jahren offiziell bestehen.
Wie viel Förderung kann die Organisation erhalten?
Der Zuschuss der EU beträgt maximal 80% der zuwendungsfähigen Betriebskosten in dem betreffenden Haushaltsjahr. Zusätzlich gelten in Abhängigkeit von den jährlichen zuwendungsfähigen Kosten Höchstgrenzen für die Zuschüsse, die Sie bitte dem jeweils aktuellen Leitfaden bzw. der Spezifikation zur aktuellen Antragsrunde entnehmen.
Häufige Fragen zur Antragstellung
Wie funktioniert die Antragstellung?
Anträge müssen unter Einhaltung der jährlichen Einreichfristen für den jeweiligen Aktionsbereich direkt an die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) gesendet werden. Antragsteller müssen die offizielleln Antragsformulare verwenden, die von der Website der EACEA heruntergeladen werden können.
Die Antragsunterlagen (inkl. aller Anhänge und Originalunterschriften) sind auf dem Postweg zu senden (maßgeblich ist das Datum des Poststempels), durch einen Kurierdienst zuzustellen (maßgeblich ist der vom Kurierdienst ausgegebene Einschreibebeleg) oder von den Antragstellern persönlich bis spätestens 16:00 am Tag der festgelegten Frist einzureichen (Als Nachweis gilt in diesem Fall die von einem Mitarbeiter des Postdienstes unterzeichnete und datierte Empfangsbescheinigung. Samstags, sonntags und an Feiertagen der Kommission bleibt der Postdienst geschlossen).
Neben der postalischen Zustellung, muss das Antragsformular einmal elektronisch an die EACEA übermittelt werden - ebenfalls unter Einhaltung der Einreichfrist.
Nachträgliche Änderungen an den Unterlagen sind nicht zulässig.
Projektskizze
Mailen Sie uns die ausgefüllte Projektskizze zurück und erfahren Sie, ob Ihr Vorhaben zu den Grundzügen des Programms KULTUR (2007-2013) passt.
Kooperationsprojekte
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Betriebskostenzuschüsse
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Programmleitfaden
Der Programmleitfaden enthält alle wichtigen Informationen zu Kooperationsprojekte und Betriebskostenzuschüssen (z.B. Antragsteller, Vergabekriterien, Einreichfristen, förderfähige Kosten).
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Noch Fragen?
Das CCP-Team ist für Sie da:
Telefon: 0228/20 135 0
info(at)ccp-deutschland.de




